Erfahrungen & Bewertungen zu OVM GmbH Versicherungsmakler

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Begriffserläuterungen

Wir wollen, dass Sie verstehen, was Ihnen ein Tarif bieten kann. Denn viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für einen Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen.

In den folgenden zwei Bereichen, beschreiben wir daher die einzelnen Leistungspunkte rund um die Privathaftpflicht- und Maschinenversicherung etwas anschaulicher. Wenn trotzdem noch Fragen offen bleiben sollten, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Wir sind als Ihr Ansprechpartner für alle Bereiche der Vorsorge sehr gerne für Sie da!

Versicherte Personen (nicht bei Singletarifen)

Generell genießen außer dem Versicherungsnehmer auch dessen Ehe-/ Lebenspartner und deren unverheiratete, minderjährige Kinder Versicherungsschutz. Volljährige Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in einer direkt anschließenden Berufsausbildung befinden, sind auch mitversichert. Gegenseitige Ansprüche sind aber vom Versicherungsschutz ausgenommen. Je nach Versicherer kann es aber Abweichungen geben. In manchen Fällen sind Einschränkungen in diversen Tarifvarianten zu beachten (z.B. Single, Senioren).

Die passende Versicherung für Sie? Kein Problem – wir sind Ihr Ansprechpartner in Niederdorf!

Schäden durch deliktunfähige Kinder

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Lebensjahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern/Aufsichtspflichtigen vor, hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Was bleibt, ist die „moralische Verpflichtung“ gegenüber dem Geschädigten, wie z. B. Freunden oder den Nachbarn, wenn sie auf „dem Schaden sitzen bleiben“. Durch den Einschluss der entsprechenden Klausel leistet der Versicherer auch für diese "moralischen Verpflichtungen".

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Schäden durch deliktunfähige (erwachsene) Personen

Auch Erwachsene können unter bestimmten Umständen als deliktunfähig eingestuft werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine geistige Beeinträchtigung (auf Grund Alter oder Krankheit) vorliegt. Auch hier ist der Schadenersatzanspruch per Gesetz nicht gegeben. Die „moralische Verpflichtung“ gegenüber dem Geschädigten lässt sich aber mit Einschluss der entsprechenden Klausel über den Versicherer absichern.

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Personenschäden mitversicherter Personen untereinander (Schmerzensgeld)

Grundsätzlich sind Schäden, die Sie mitversicherten Personen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder…) zufügen, ausgeschlossen. Durch diese besondere Klausel sind Personenschäden untereinander mitversichert. So können Schmerzensgeldforderungen oder Verdienstausfall bis hin zu einer monatlichen Invaliditätsrente bei der eigenen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Auch eventuelle Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern, z.B. für die Behandlungskosten, gelten als mitversichert.

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Neuwert­entschädigung über die gesetzliche Haftpflicht hinaus

Grundsätzlich zahlt die Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert einer beschädigten Sache an den Geschädigten. Dies führt besonders bei technischen Geräten (aber auch Kleidung usw.) in der Regel zu hohen Differenzen zwischen Neuwert bzw. Wiederbeschaffungskosten und Zeitwert (=Entschädigung des Versicherers). Einige Versicherer bieten im Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung an, dass Sie als Versicherungsnehmer entscheiden können, ob der Geschädigte den Neuwert der beschädigten Sache erhalten soll.

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Verzicht auf Leistungs­kürzung bei Obliegenheits­verletzung

Unter Obliegenheiten versteht man besondere Pflichten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss, damit Versicherungsschutz besteht. Dazu zählt beispielsweise die pünktliche Zahlung der Beiträge oder eine wahrheitsgetreue Auskunft über den Hergang eines Schadensfalls. Kommen Sie diesen Pflichten nicht oder nicht im vereinbarten Umfang nach, kann das Versicherungsunternehmen die Leistung kürzen oder gar verweigern. Um die Folgen dieser Obliegenheitsverletzungen zu minimieren, verzichten einige Versicherer darauf, Obliegenheitsverletzungen zu sanktionieren.

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Forderungs­ausfall­deckung

Unter Forderungsausfall versteht man die Absicherung eigener Schadenersatzforderungen für den Fall, dass der Schuldige nicht zahlen kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schadenverursacher keine Privathaftpflichtversicherung besitzt und für den Schaden auch nicht anderweitig aufkommen kann (Sozialhilfeempfänger). Dies ist schnell passiert, da nur etwa 70% der Bevölkerung eine Privat-Haftpflichtversicherung haben und gerade bei Personenschäden schnell hohe Schadenersatzforderungen möglich sind. Voraussetzung für die Leistung ist meist ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel.

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Erweiterte Forderungs­ausfall­deckung

In der erweiterten Forderungsausfalldeckung gelten zusätzlich zu den Leistungen im vorher genannten Punkt auch Ansprüche gegenüber dem Schädiger (nach erwirkten Titel) mitversichert, die in der Privathaftpflicht nicht versichert gelten oder versicherbar sind. Beispielsweise, wenn Sie einen Schaden durch ein nicht versichertes Kraftfahrzeug oder ein nicht versichertes Tier erleiden.

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Künftige Leistungs­ver­besserungen

Wird der Tarif oder die Bedingungen des Versicherers zum Wohle des Kunden angepasst, gelten die neuen Bedingungen ebenfalls mitversichert, sofern kein Mehrbeitrag erhoben werden muss.

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Besitzstandsgarantie

Stellt sich im Schadensfall heraus, dass die Bedingungen des Vorversicherers für den Versicherungsnehmer besser gewesen wären als die aktuellen, reguliert der Versicherer nach den Bedingungen des Vorversicherers.

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Beste Leistungen

Hat ein am deutschen Markt frei zugänglicher Versicherer bessere Bedingungen als der aktuelle Versicherer, reguliert der aktuelle Versicherer im Schadensfall nach den besseren Bedingungen des Mitbewerbers.

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Opferhilfe

Wird eine versicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat und erhält Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, zahlt der Versicherer eine zusätzliche Summe an die versicherte Person.

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Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

Wird der VN während der Vertragslaufzeit arbeitslos, leistet der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vollen Versicherungsschutz, ohne dass hierfür ein Beitrag entrichtet werden muss. Die Versicherer hinterlegen teilweise unterschiedlich lange beitragsfreie Zeiträume.

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Konditions­differenzdeckung

Sie genießen bis zum Ablauf Ihres bestehenden Vertrages bereits alle Leistungserweiterungen des neu abgeschlossenen Vertrages ab dem Tag der Antragstellung. In der Praxis bedeutet dies, dass der Schaden zunächst dem alten Versicherer gemeldet wird. Lehnt dieser wegen einer Deckungslücke die Regulierung ab, die aber beim neuen Versicherer mitversichert ist, übernimmt der neue Versicherer den Schaden. So profitieren Sie ab Antragstellung bereits von den verbesserten Bedingungen.

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Bauherrenhaftpflicht

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung beinhaltet die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Neu- und Umbauten und wird bis zu einer bestimmten Bausumme beitragsfrei eingeschlossen. Übersteigt das Bauvorhaben die mitversicherte Bausumme, ist das Risiko über einen gesonderten Vertrag abzusichern.

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Selbstbewohntes Einfamilienhaus (innerhalb Deutschlands)

Generell ist das Risiko durch den Besitz von selbstgenutzten/vermieteten Immobilien/ Grundstücken (z.B. Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, usw.) über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt im Vertrag.

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Selbstbewohntes Mehrfamilienhaus (innerhalb Deutschlands)

Generell ist das Risiko durch den Besitz von Immobilien über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Denn Immobilien bergen zusätzliche Verantwortung wie z.B. Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch Öltanks. In vielen Privathaftpflichtversicherungen ist dieses Risiko jedoch eingeschlossen, so dass es keiner separaten Versicherung bedarf.

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Vermietung Eigentumswohnungen / Unbebaute Grundstücke

Das Risiko durch den Besitz von selbstgenutzten/vermieteten Immobilien/Grundstücken (z.B. Räum-/Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch Öltanks…) ist über einen eigenständigen Vertrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Ob auch im Rahmen der Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers Versicherungsschutz besteht, zeigt Ihnen dieser Leistungspunkt im Vertrag.

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Ferienhäuser und -wohnungen

Auch Ferienhäuser und Ferienwohnungen sind im Regelfall über eine gesonderte Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzusichern. Je nach gewähltem Privathaftpflichttarif kann hier allerdings bereits Deckung gegeben sein. Ggf. kann es hier noch Einschränkungen bezüglich der Anzahl der dann versicherten Ferienobjekte und beim Standort (In- oder Ausland) geben.

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Fotovoltaikanlagen inkl. Einspeisung

Generell ist dieses Risiko über eine gesonderte Betriebs- oder Betreiberhaftpflicht zu versichern. Viele Gesellschaften bieten (oftmals auf bestimmte kWp begrenzt) auch über die Privathaftpflicht einen Versicherungsschutz. Ansprüche können von örtlichen Stromversorgungsunternehmen aufgrund von Schäden durch die Stromeinspeisung gestellt werden oder auch von sonstigen Personen, wenn durch Sturm Teile der Anlage vom Dach gerissen und Schäden (z.B. an PKWs, Gebäuden usw.) verursacht werden.

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Heizöl-/Gastanks

Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung wird zwischenzeitlich in vielen Privathaftpflichtversicherungen eingeschlossen. In der Regel werden allerdings Begrenzungen hinsichtlich des Fassungsvermögens der Tanks vereinbart.

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Verlust privater, fremder Schlüssel/Codekarten

Ein Schlüsselverlust kann zu hohen Schadenersatzansprüchen führen. Gerade dann, wenn Generalschlüssel verloren werden. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von privat genutzten Schlüsseln, die sich rechtmäßig in Ihrem Besitz befunden haben, lässt sich jedoch versichern. Der Versicherungsschutz beschränkt sich in der Regel auf die Kosten für die Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für ein vorübergehendes Notschloss. Auch hier ist die Begrenzung der Versicherungssumme und die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung üblich.

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Verlust beruflicher, fremder Schlüssel/Codekarten

Während über die oben genannte Klausel nur private Schlüssel versichert sind, bieten einige Versicherungen auch Schutz beim Verlust von beruflich genutzten Schlüsseln. Diese Klausel ist in jedem Fall wichtig, wenn Sie beruflich genutzte Schlüssel besitzen, da diese Schlüssel oft zu sehr großen Schließanlagen gehören. Ein Austausch sämtlicher Schlösser kann daher sehr kostspielig sein.

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Gebrauch von KFZ, soweit nicht zulassungs- und versicherungspflichtig
Gebrauch von Luftfahrzeugen, soweit nicht versicherungspflichtig
Gebrauch von Wasserfahrzeugen soweit nicht versicherungspflichtig

In der Privathaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich der Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeuge, sowie sonstiger Risiken, ausgeschlossen.

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Einschluss KFZ-Schäden

Generell gehört der Be- und Entladevorgang eines fremden KFZ zu dessen Verwendung (sogenannte „Benzinklausel“) und ist in der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Der Besitzer des KFZ ist meist nicht gewillt, den Schaden über die evtl. bestehende Vollkaskoversicherung zu regulieren (Rückstufung). Damit Sie den Schaden nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, bieten einige wenige Versicherer einen entsprechenden Einschluss in den Bedingungen an.

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Tierhaltung – Hüten fremder Tiere

Wer auf einen fremden Hund oder ein Pferd „aufpasst“, übernimmt automatisch das sogenannte „Tierhüterrisiko“ und ist damit zu einem gewissen Grad dafür verantwortlich, wenn das Tier eine andere Person schädigt. Dieses Tierhüterrisiko kann in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden, solange kein gewerbsmäßiges Hüten fremder Tiere stattfindet. Ausgeschlossen bleiben in der Regel Schäden an den zu beaufsichtigten Tieren selbst.

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Ehrenamt

Wenn Sie Schäden bei einer unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements verursachen, sind diese im Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung versichert. Dazu gehört z.B. die Mitarbeit in der Kranken und Altenpflege, in der Behinderten-/Kirchen-/Jugendarbeit, in Vereinen/Bürgerinitiativen/Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung (z.B. Sportverein, Musik, Pfadfinder…). Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten in öffentlichen/hoheitlichen Bereichen (Bürgermeister, Freiwillige Feuerwehr, usw.) müssen stellenweise separat vereinbart werden.

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Auslandsaufenthalte

Grundsätzlich besteht in der privaten Haftpflicht auch eine Auslandsdeckung. Schadenfälle im Ausland werden also grundsätzlich auch von Ihrem Versicherer übernommen. Allerdings ist dies je nach Versicherer zeitlich begrenzt. Längere Auslandsaufenthalte (z.B. länger als ein Jahr) müssen separat versichert werden. Zusätzlich unterscheiden die Versicherer teilweise zwischen europäischem und nicht-europäischem Ausland.

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Sonstige gewerbliche Nebentätigkeit

Grundsätzlich muss eine gewerbliche Tätigkeit mit einer separaten Betriebshaftpflicht abgesichert werden. Einige Versicherer bieten für eine selbstständige Nebentätigkeit jedoch auch Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung. Allerdings muss hier darauf geachtet werden, ob das ausgeübte Gewerbe mitversichert ist und ob Begrenzungen z.B. hinsichtlich des Jahresumsatzes nicht überschritten werden. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Tätigkeiten meist nur auf Basis der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen mitversichert sind. Die hier aufgeführten Deckungserweiterungen greifen daher in der Regel nicht für Schäden aus der gewerblichen Tätigkeit. Wir empfehlen daher immer den Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung.

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Entgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter/-vater

Tagesmütter/-väter haften für Schäden, die die Tageskinder verursachen, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Der Versicherungsumfang ist je nach Versicherer auf eine gewisse Anzahl von zu beaufsichtigenden Kindern beschränkt. Teilweise ist auch nur eine geringfügige Anstellung versichert.

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Sachschaden an gemieteter Immobilie

Schäden an geliehenen Sachen sind in der Haftpflichtversicherung im Regelfall ausgeschlossen. Schäden an gemieteten Wohnräumen (z. B. eine Beschädigung der Bodenbeläge oder Türen) können über eine entsprechende Klausel mitversichert werden.

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Sachschaden an gemieteten, beweglichen Sachen

Generell sind Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Sachen nicht versichert (z.B. eine geliehene Leiter, Werkzeug vom Baumarkt…). Oft können Schäden an geliehenen mobilen Sachen jedoch in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Eine Begrenzung der Versicherungssumme und gegebenenfalls auch eine Selbstbeteiligung ist üblich.

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Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung

Versichert gelten hierüber die neuen Risiken unserer modernen Zeit. Wenn Sie z.B. unbewusst mit einem USB Stick, einer Email oder einer gebrannten CD Viren verbreiten, die andere fremde PC unbrauchbar machen.

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Gefälligkeits­handlungen

Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn eine Person einer anderen Person bei einer unentgeltlichen Tätigkeit hilft (=Gefälligkeitsschäden). Zumindest wurde in mehreren Gerichtsurteilen in der Vergangenheit festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Leider bleibt dabei ein unschöner Beigeschmack: Man wollte ja eigentlich z.B. beim Umzug helfen und den Freund jetzt nicht auf den Kosten für die zerbrochene Lampe sitzen lassen. Damit dies vermieden wird, bieten immer mehr Versicherer einen Einschluss für Gefälligkeitsschäden an.

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Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers­/­Dienstherren

Generell müssen Sie für Sachschäden, die Sie Ihrem Arbeitgeber während der Arbeitszeit zufügen, nicht haften (z. B. Schäden an der EDV-Ausrüstung durch umgeschüttete Flüssigkeiten (Kaffee, Wasser), Schäden an produzierten Waren durch falsche Bedienung einer Maschine usw.). Somit springt die Privathaftpflicht auch nicht für derartige Schäden ein. Um aber Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, bieten manche Versicherer inzwischen Versicherungsschutz für diese Schäden an. Meist ist die Versicherungsleistung aber mit einer niedrigeren Versicherungssumme und/oder einer Selbstbeteiligung eingeschränkt.

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Einschluss Dienst­haftpflicht­versicherung

Die Diensthaftpflicht ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Anders als bei normalen Angestellten können Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst schneller in Regress genommen werden. Je nach Ihrer Tätigkeit in den Bereichen Verwaltung, Bildung und Sicherheit (Polizei, Bundeswehr…) sollte der Versicherungsschutz die entsprechenden Erweiterungen bieten.

Beispiele:

Ein Lehrer, der mit seiner Klasse einen Ausflug unternimmt, kann haftbar gemacht werden, wenn einem der Schüler etwas zustößt sobald er fahrlässig gehandelt hat oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Bei Behörden, in denen Entscheidungen von großer Tragweite getroffen werden (z.B. das Bauamt, weil es dort vielfach um hohe Summen geht). Werden Bauanträge abgelehnt, führt das nicht selten zu einer Klage gegen die Bauverwaltung. Werden während des Gerichtsverfahrens grobe Mängel bei der Bearbeitung des Antrags nachgewiesen, kann die Stadtverwaltung insgesamt, aber auch der betreffende Mitarbeiter persönlich, schadenersatzpflichtig werden.

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Pauschalversicherung

Pauschalversicherung bedeutet, dass alle Maschinen und maschinellen Einrichtungen eines Betriebes pauschal bis zu einer festgelegten Versicherungssumme abgesichert sind, ohne dass ein explizites Maschinenverzeichnis (Einzelaufstellung aller zu versichernden Maschinen und Geräte) erforderlich ist.

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Selbstbehalte

Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt beziffert die Höhe des eigenen Aufwandes je Schadensfall den der Versicherungsnehmer selbst trägt. Durch einen Selbstbehalt wird eine geringere Versicherungsprämie erzielt, da der Versicherer nur die über den Selbstbehalt hinaus gehende Summe regulieren muss. Die Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall ist bei jedem Versicherer individuell geregelt und wird meist prozentual von der Schadenshöhe und/oder in einer fixen Summe je Schadensfall vereinbart.

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Erstes Risiko

„Auf erstes Risiko“ heißt, dass die entsprechenden Kosten bis zur jeweils vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer übernommen werden und keine Prüfung auf eine eventuelle Unterversicherung erfolgt.

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Feuer, Blitzschlag, Explosion

Bei stationären Maschinen sind diese Gefahren i.d.R. über eine bestehende Inhaltsversicherung abgedeckt. Deshalb leistet die Maschinenversicherung in diesem Fall subsidiär, d.h., wenn keine andere Versicherung für den Schaden eintritt. Bei fahrbaren und transportablen Maschinen ist die Zerstörung oder Beschädigung durch Brand, Blitzschlag oder Explosion häufig bereits mit eingeschlossen – kann jedoch, wenn gewünscht, gegen Beitragsnachlass ausgeschlossen werden.

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Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub

Diebstahl ist die Entwendung einer Sache z.B. von einer Baustelle oder aus einer offenstehenden Garage oder Lagerhalle. Beim Einbruchdiebstahl muss erst eine verschlossene Lagerhalle oder Garage etc. aufgebrochen werden, bevor die Sache entwendet wird. Bei Raub werden sich die entwendeten Sachen durch körperliche Gewalt oder Bedrohung verschafft. Das Abhandenkommen von mobilen Geräten oder Maschinen ist i.d.R. nicht mitversichert, kann aber eingeschlossen werden. Abhängig vom Versicherer ist auch der Verlust bei einem Transport sowie während der Zeit, in der sich das Gerät in einer Werkstatt befindet, mitversichert.

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Erdbeben, Überschwemmung, Hochwasser

Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung von stationären oder fahrbaren und transportablen Maschinen durch Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen Wassermengen auf Grund und Boden (Geländeoberfläche) des Versicherungsortes aufgrund außerordentlicher Niederschläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisationssysteme überschreiten und die nicht abfließen können. Hochwasser ist eine durch außerordentliche Niederschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die normale Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines fließenden oder stehenden Gewässers.

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Innere Unruhen, Streik und Aussperrung

Schäden durch Innere Unruhen und auch böswillige Beschädigung im Zuge eines Streikes oder einer Aussperrung sind, wie auch die Schäden durch Kriegsereignisse, aufgrund des nicht kalkulierbaren Risikos in nahezu allen Versicherungen ausgeschlossen. Dieses Risiko kann jedoch bei einigen Versicherern individuell gegen Mehrbeitrag eingeschlossen werden.

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Neu­wert­entschädigung im Total­schadensfall

Hier ist festgelegt, bis wie lange nach der Anschaffung bei einem Totalschaden noch der Neupreis gezahlt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert.

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Zusatzgeräte, Reserveteile u. Fundamente

Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente für die im Versicherungsschein bezeichneten stationären, fahrbaren und transportablen Maschinen sind nur selten mitversichert. Ein Einschluss ist jedoch gegen Mehrbeitrag möglich.

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Glasbruch

Glasbruch ist das Zerbrechen von versichertem Glas, wobei sich der Riss durch die komplette Dicke der Scheibe ziehen muss (Abplatzungen und Muschelausbrüche gelten nicht als Glasbruch). Ähnlich der Glasversicherung bei Kfz fällt bei Austausch einer Scheibe i.d.R. ein Selbstbehalt an, welcher aber entfällt, wenn die Scheibe ohne Austausch repariert werden kann.

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Vorsorge

Die Ermittlung der exakten Versicherungssumme gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig. Insbesondere, weil Maschinen kurzfristig angeschafft werden und gedanklich schnell in den Arbeitsalltag integriert werden. Daher bieten manche Versicherer eine sogenannte Vorsorgeversicherung an, die die maximale Entschädigungsleistung zusätzlich prozentual bis zur nächsten Hauptfälligkeit erhöht.

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Re­präsentanten­klausel

Werden Obliegenheiten vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten verletzt, so kann dies zur Leistungsfreiheit führen. Damit der Versicherungsnehmer sich jedoch keine Fehler zurechnen lassen muss, die er nicht selbst begangen hat, sind bei einigen Versicherungsgesellschaften sogenannte „Repräsentantenklauseln“ vereinbart. Durch diese Klausel wird klargestellt, wer Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und stellenweise auch, dass der Versicherungsnehmer das Verhalten des Repräsentanten nicht verantworten muss.

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Vermiet-/ Verleihrisiko

Das Vermiet- und Verleihrisiko ist bei fahrbaren oder mobilen Maschinen oder Geräten meist zuschlagsfrei mitversichert, sofern die Verleihung nicht gewerbsmäßig erfolgt. Gewerbsmäßige Vermietung ist i.d.R. gegen Beitragszuschlag versicherbar.

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Versehensklausel

Werden Gefahrerhöhungen versehentlich nicht angezeigt oder vertragliche Obliegenheiten versehentlich nicht beachtet, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Umfassende Tarife gestehen dem Versicherungsnehmer jedoch eine gewisse „Unerfahrenheit“ zu und bieten bei einem versehentlichen Fehlverhalten des Versicherungsnehmers weiterhin Versicherungsschutz.

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Regressverzicht

Nach § 67 VVG und anderen Vorschriften gehen Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dies ist aber vom Versicherten oftmals nicht gewollt, z.B. wenn Familienmitglieder oder eigene Angestellte Ziel der Regressansprüche sind. Auf diese Regressansprüche verzichten die Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen. Der Verzicht ist meist summenmäßig begrenzt. Von dem Regressverzicht ausgenommen sind Schäden durch Vorsatz und/oder Schäden, für die Entschädigung aus einer anderen Versicherung beansprucht werden kann.

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Aufräum- und Entsorgungskosten

Aufräumungs- und Entsorgungskosten sind ein wesentlicher Leistungspunkt nach einem Schadensfall. Denn wenn die Maschine beispielsweise durch Feuer zerstört wird, fällt der überwiegende Teil des Schutts unter die Rubrik „Sondermüll“ und dessen Entsorgung verursacht erhebliche Kosten. Im Versicherungsvertrag müssen solche Positionen umfassend abgesichert sein, damit Sie die Neuanschaffung der Maschine nicht aus Kostengründen verschieben müssen.

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Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich

Wenn z.B. durch einen Schaden Schmier- oder Betriebsstoffe in das Erdreich gelangen, erreichen die Kosten für die Entgiftung und den Abtransport des verseuchten Materials schnell fünfstellige Bereiche. Diese Kosten werden je nach Versicherer in unterschiedlicher Höhe übernommen.

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Bewegungs- und Schutzkosten

Bewegungs- und Schutzkosten entstehen immer dann, wenn Sachen zum Zweck der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Hierunter fallen insbesondere Kosten für De- und Remontage von Maschinen, oder Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen, weil beispielsweise eine Montagehalle um eine stationäre Maschine herum errichtet worden ist oder weil Ab- und Wiederaufbau einer Maschine Umbauten am Gebäude notwendig macht.

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Luftfrachtkosten

Kosten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen, sind in der Regel versichert. Allerdings spielt bei der Schadensbehebung nicht nur der Faktor „Kosten“ eine Rolle, sondern häufig auch der Faktor „Zeit“. Die Beschaffung von Maschinenteilen oder einer neuen Maschinen auf dem Seeweg oder per Eisenbahn dauert oft mehrere Wochen und ist deshalb mitunter existenzbedrohend für das Unternehmen. Ein Versand per Luftfracht ist oft deutlich schneller, aber eben auch wesentlich teurer – deshalb werden Luftfrachtkosten (je nach Versicherer und Tarif) bis zu einem festgelegten Betrag „auf Erstes Risiko“ übernommen.

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Eichkosten

Nach Reparaturen an Zapfanlagen, Abfüllmaschinen sowie Mess- und Prüftechnik müssen die Gerätschaften häufig neu geeicht werden. Im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Maschinen sind gegebenenfalls anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühren üblicherweise nicht mitversichert.

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Maklerklausel

Der betreuende Versicherungsmakler ist berechtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen sowie Zahlungen des Versicherungsnehmers für den Versicherer in Empfang zu nehmen. Diese Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn sie bei der Maklerfirma eingegangen sind. Der Versicherungsmakler ist zur unverzüglichen Weitergabe verpflichtet.

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Wiederherstellung von Daten und –trägern des Betriebssystems

Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sind in der Regel nicht mitversichert. Eine Versicherung für diese und/oder weitere Daten kann gesondert vereinbart werden.

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Sach­verständigen­kosten

Für die genaue Feststellung eines Schadens ist das Gutachten eines Sachverständigen häufig unerlässlich. Aufgrund seiner Feststellungen berechnen die Versicherer die jeweiligen Entschädigungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres oder ihrer Sachverständigen selbst. Einige Versicherer bieten die Übernahme der Sachverständigenkosten ab einer bestimmten Schadenshöhe an. Durch diese Kostenübernahme ergibt sich für den Versicherten die Möglichkeit, Gegengutachten bei einem anderen Sachverständigen in Auftrag zu geben, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen.

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Mehr­kosten­ver­sicherung

Dieser Versicherungsschutz greift bei stationären Maschinen. Es handelt sich um eine Versicherung zur Deckung von Mehrkosten, die infolge eines versicherten Sachschadens notwendig werden, um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des versicherten Betriebs abzuwenden oder zu vermindern. Je nach Versicherung und Tarif werden die Kosten für ein Ersatzgerät erstattet. Häufig ist der Leistungszeitraum begrenzt, betragsmäßig maximiert und/oder mit einem Selbstbehalt versehen. Die Gehälter von Hilfskräften werden ebenso ersetzt wie Austauschmaschinen.

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Betriebs­unterbrechung (Klein-BU)

Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden an der versicherten Maschine unterbrochen, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Die Betriebsunterbrechungsversicherung sichert entgangene Gewinne und deckt laufende Betriebskosten wie Löhne, Gehälter, Mieten oder Zinsen. Dieser Baustein muss in Verbindung mit der Maschinendeckung gesondert vereinbart und es müssen die unterschiedlichen Haftungszeiten beachtet werden.

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GAP-Deckung bei geleasten oder finanzierten Maschinen

Genau wie in der Kfz-Versicherung tritt bei geleasten oder finanzierten Maschinen im Totalschadensfall folgendes Problem auf: der tatsächliche Wert der Maschine ist wesentlich geringer (z.B. 90.000 €) als der kalkulierte Restwert laut Leasing-oder Finanzierungsvertrag (z.B. 100.000 €). Der Totalschaden beträgt also in diesem Beispiel 10.000 € weniger als mit dem Kapitalgeber (Bank) vertraglich vereinbart. Durch den Einschluss einer GAP-Deckungs-Versicherung wird das Problem gelöst und die Differenz zwischen tatsächlichem Wert der Maschine und dem Restwert laut Leasingvertrag übernommen.

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Veruntreuung, Unterschlagung

Veruntreuung ist die unberechtigte Aneignung einer Maschine, die jemandem anvertraut worden ist: Z. B. wenn ein angestellter Monteur eine ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hilti einfach behält und nicht mehr an den Arbeitgeber zurück gibt. Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache, bei der deutlich erkennbar ist, dass der Täter die Sache sich oder dem Eigentum einer dritten Person zuführen will, z.B. wenn ein Lagermitarbeiter Fehler oder Rückstände in der Buchhaltung oder Inventarisierung ausnutzt, nicht erfasste Geräte „mitgehen lässt“ und verkauft. Schäden, die dem Betrieb durch Veruntreuung oder Unterschlagung der versicherten Maschine(n) entstehen, sind i.d.R. nicht versichert.

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Veruntreuung, Unterschlagung

Veruntreuung ist die unberechtigte Aneignung einer Maschine, die jemandem anvertraut worden ist: Z. B. wenn ein angestellter Monteur eine ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hilti einfach behält und nicht mehr an den Arbeitgeber zurück gibt. Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer Sache, bei der deutlich erkennbar ist, dass der Täter die Sache sich oder dem Eigentum einer dritten Person zuführen will, z.B. wenn ein Lagermitarbeiter Fehler oder Rückstände in der Buchhaltung oder Inventarisierung ausnutzt, nicht erfasste Geräte „mitgehen lässt“ und verkauft. Schäden, die dem Betrieb durch Veruntreuung oder Unterschlagung der versicherten Maschine(n) entstehen, sind i.d.R. nicht versichert.

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Versaufen, Verschlammen

Ein Bagger gerät bei Aushubarbeiten am Ufer aus dem Gleichgewicht und stürzt in den Flusslauf. In der Folge versinkt das schwere Gerät auf der Seite liegend bis zur Hälfte im weichen Schlamm. Durch das Eindringen von Wasser und Schlamm in den Motorraum kommt es zu Kurzschlüssen in der Elektrik und zu weiteren Schäden am Motor. Die Beschädigung oder Zerstörung der versicherten fahrbaren oder transportablen Maschinen auf Wasserbaustellen durch den Einfluss von Wasser oder Schlamm ist i.d.R. nicht eingeschlossen, kann aber optional mitversichert werden.

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